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Die Verfassung der „Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder“

Präambel

Der Verein “Hilfe Für Krebskranke Kinder Frankfurt e.V.” hat im Jahre 1994 diese Stiftung gegründet mit dem Ziel, die Situation krebskranker Kinder langfristig zu verbessern. Die Stiftung soll auch in Zukunft den Namen “Frankfurter Stiftung für Krebskranke Kinder” tragen.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen “Frankfurter Stiftung Für Krebskranke Kinder”
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar wissenschaftlichen mildtätigen Zwecken sowie der Gesundheitspflege im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung
  2. Zweck der Stiftung ist es
    • ein Forschungshaus/Forschungsinstitut zu bauen und zu betreiben. Der Schwerpunkt der Forschung liegt auf dem Gebiet der Hämatologie und Onkologie mit dem Schwerpunkt Pädiatrie.
    • Förderung der medizinischen Versorgung und Verbesserung der psychosozialen Situation von krebskranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im stationären und ambulanten Bereich.

      Zur Verfolgung ihrer Zwecke kann die Stiftung neben der Zusammenarbeit mit dem Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit anderen wissenschaftlichen Instituten und Anstalten sowie mit pharmazeutischen und anderen Unternehmen in Verbindung treten.

      Die Zwecke können zusätzlich durch die Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen, wie beispielsweise einer Universität oder Hochschule gefördert werden, welche folgende Ziele verfolgen:
      • den wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch
      • gemeinsame Forschungsvorhaben
      • die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Ermöglichung der wechselseitigen Nutzung von Einrichtungen.   
  3. Über die Vergabe der Stiftungsmittel entscheidet der Vorstand der Stiftung.

§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften in seinem Bestand zu erhalten und ertragbringend anzulegen.
  2. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen oder Zuwendungen Dritter erhöht werden. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, sofern der Zuwender dies bestimmt hat.
  3. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht verwirklicht werden kann und der Fortbestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.

§ 4 Erträgnisse des Stiftungsvermögens

  1. Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung und zur Verwirklichung des Stiftungszweckes verwendet werden. Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben können im Rahmen des § 58 Nr. 6 und 7 der Abgabenordnung in Rücklagen eingestellt werden.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Soweit Dritten für Aufgaben, die sie für die Stiftung wahrnehmen, Aufwendungen entstehen, ist ein angemessener Ersatz möglich.

§ 5 Organ der Stiftung

  1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Personen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
    Dem Vorstand sollen angehören:
    • ein Vertreter der Stifterin und
    • bis zu acht weitere, vom Vorstand zu benennende Mitglieder, von denen eines die Fähigkeit zum Richteramt besitzt und die anderen – wenn möglich – dem Kaufmannsstand oder Bankiersstand angehören.
    • Der Direktor des Forschungsinstitutes und der Geschäftsführer haben ständigen Sitz im Vorstand mit beratender Funktion (kein Stimmrecht).
  3. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Es kann eine kürzere Amtszeit bestimmt werden. Wiederwahlen sind zulässig.
  4. Vor Ablauf der Amtszeit einzelner oder aller Mitglieder wählt der Vorstand die Nachfolger. Nach Ablauf der Amtszeit führt der bis dahin amtierende Vorstand die Geschäfte gegebenenfalls bis zur Wahl des neuen Vorstandes / Vorstandsmitgliedes fort.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Abweichend hiervon kann der Vorstand beschließen, dass sie für ihre Tätigkeit eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene, pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Über die Höhe entscheidet ebenfalls der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muß der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.
  2. Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 100.000 Euro verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung von mindestens 4 Mitgliedern des Stiftungsvorstandes. Eines dieser Mitglieder muß der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.

§ 7 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
  2. Bei Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

§ 8 Geschäftsführer

  1. Der Vorstand beruft einen Geschäftsführer. Er hat Fachaufsicht gegenüber allen administrativen Mitarbeitern und die Dienstaufsicht gegenüber allen Mitarbeitern und vertritt im Rahmen der laufenden Geschäfte die Stiftung gegenüber Dritten.
  2. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.

§ 9 Geschäftsführung

  1. Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.
  2. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder der Direktor bzw. der Geschäftsführer dies verlangen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Ablauf jedes Geschäftsjahres ist über Einnahmen und Ausgaben sowie über Änderungen des Vermögens Rechnung zu legen.
  4. Der Vorstand erstellt nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Diese ist der Stiftungsaufsicht vorzulegen. Die Jahresrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu überprüfen.

§ 10 Kuratorium

Die Stiftung kann ein Kuratorium bestellen.

§ 11 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 12 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Verfassung

  1. Anträge auf Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks sind nur mit wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zulässig.
  2. Verfassungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
  3. Für eine Entscheidung nach Ziffer 1 und 2 sowie für Verfassungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
  4. Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Änderung des Stiftungszweckes, die zum dauerhaften und endgültigen Fortfallen der Steuerbegünstigung führt, fällt das Vermögen an den Verein “Hilfe Für Krebskranke Kinder Frankfurt e.V.” Der Rechtsnachfolger hat das Vermögen im Sinne der Ziele der Stiftung ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

Kontakt

Frankfurter Stiftung
für krebskranke Kinder

Komturstraße 3a
60528 Frankfurt

Tel. 069 678665-0
Fax 069 678665-94

info@kinderkrebsstiftung-frankfurt.de

Spendenkonto

Frankfurter Sparkasse 1822
IBAN: DE43 5005 0201 1245 6354 40
SWIFT-BIC: HELADEF1822

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