Häufig gestellte Fragen
Allgemeine Fragen
Spenden können von der Steuer abgesetzt werden. Sie sind steuerlich absetzbar, wenn sie freiwillig und ohne Gegenleistung, für steuerbegünstigte Zwecke, an steuerbegünstigte Organisationen geleistet und mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.
Bei Spenden bis zu 300 Euro wird ein vereinfachter Spendennachweis in Verbindung mit Ihrem Kontoauszug als Zuwendungsbestätigung vom Finanzamt akzeptiert. Auf unserer Website können Sie das entsprechende Dokument als PDF ausdrucken.
Ihr Unternehmen kann die Kinderkrebsforschung unterstützen durch Verkaufsaktionen, bei denen ein gewisser Anteil des Verkaufserlöses gespendet wird, durch gemeinsame Spendenaktivitäten mit der ganzen Belegschaft, z.B. Spendenläufe oder durch Einzelspenden.
Sie können Spenden für krebskranke Kinder organisieren, in dem Sie eine Anlass- oder Aktionsspende auf unserer Webseite anlegen.
In Deutschland erkranken jedes Jahr ungefähr 2.200 Kinder und Jugendliche neu an Krebs.
Sie können Geld für krebskranke Kinder spenden, indem Sie auf unserer Webseite eine Einzelspende vornehmen oder eine Anlass- und Aktionsspende für Freunde, Verwandte oder Kollegen anlegen.
Sie können krebskranken Kindern helfen, indem Sie auf unserer Webseite eine Einzelspende vornehmen oder eine Anlass- und Aktionsspende für Freunde, Verwandte oder Kollegen anlegen.
Die Übertragung Ihrer Daten bei einer Online-Spende erfolgt über eine verschlüsselte SSL (Secure-Socket-Layer) Internet-Verbindung und gilt damit als sicher.
Fragen zum Testament
Ein selbstverfasstes Testament kostet nichts. Wenn ein Testament mit Hilfe eines Notars gemacht wird, hängt die Höhe der Kosten von der Höhe des Nachlasswertes ab, sowie der Frage ob es sich um ein Einzeltestament oder um ein gemeinschaftliches Testament handelt. Festgeschrieben sind die Kosten im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Ohne Testament gilt bei der Erbfolge das Repräsentationsprinzip. Zunächst erben Ehepartner und Kinder. Ist der Erblasser nicht verheiratet, dann erben nur die Kinder. Ist ein Kind verstorben, dann erben dessen Kinder (Enkelkinder des Erblassers). Hat der Erblasser weder Kinder noch einen Ehepartner, dann erben seine Eltern.
Ein privates Testament kann selbst geschrieben werden. Es muss handschriftlich und lesbar verfasst werden, Ort und Datum beinhalten sowie mit einer eindeutigen Überschrift versehen und am Ende mit vollem Namen unterschrieben werden. Beispiele hierzu gibt es auf unserer Webseite.
Ein Testament ist ungültig, wenn es der Erblasser nicht persönlich, freiwillig und handschriftlich aufgesetzt hat, es sittenwidrig ist oder gegen das Gesetz verstößt. Außerdem ersetzt ein neueres Testament ein Älteres.
Mit einem wirksamen Testament erben diejenigen Personen, die im Testament erwähnt werden. Auch engste Familienangehörige müssen vom Erblasser nicht bedacht werden, können aber dann, wenn sie nicht berücksichtigt werden, den Pflichtteil (§ 2303 BGB) fordern.
Es muss lesbar verfasst werden, Ort und Datum beinhalten sowie mit einer eindeutigen Überschrift versehen und am Ende mit vollem Namen unterschrieben werden.
Fragen zu Nachlass und Erbe
Nicht vererbliche Rechte wie Nießbrauch oder ein Wohnrecht gehören nicht zum Nachlass. Ebenso gehören Lebensversicherungen des Erblassers, die bezugsberechtige Personen beinhalten nicht zur Vermögensmasse des Nachlasses.
Zum Nachlass gehören Schenkungen, die weniger als zehn Jahre zurückliegen. Mit jedem Jahr Abstand zum Erbfall sinkt der anzurechnende Anteil um ein Zehntel. Daher sind Schenkungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Erbfall dem Nachlasswert in voller Höhe wieder zuzuschlagen.
Nachlass bedeutet die Gesamtheit an Gütern, Substanzwerten und Verpflichtungen.
Zum Nachlass gehört alles, was der Verstorbene hinterlässt. Dazu gehört neben Vermögen oder Verpflichtungen auch Dokumente, private Schriftstücke, privater Besitz allgemein.
Grundsätzlich darf ein Erbe oder bei mehreren Erben auch die Erbengemeinschaft den Nachlass regeln. Ist im Testament ein Testamentsvollstrecker vorgesehen, so kann dieser entsprechende Maßnahmen einleiten. Ist das Testament beim Amtsgericht hinterlegt übernimmt das Nachlassgericht die Testamentseröffnung. Eine Verteilung der Erbmasse durch das Nachlassgericht erfolgt nicht. Das ist Aufgabe der Hinterbliebenen.
Das Erbrecht kennt viele Fristen. So kann man nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis der angefallenen Erbschaft die Erbschaft ausschlagen. Weiterhin muss man nach spätestens drei Monaten eine Anzeige beim Finanzamt gemacht haben. Eine vom Erblasser gemietete Wohnung kann nur innerhalb eines Monats außerordentlich gekündigt werden.
Die Höhe der Erbschaftssteuer variiert bezüglich der Höhe des Nachlasses, der individuellen Freibeträge und der Steuerklasse (abhängig vom Verwandtschaftsgrad). Der maximale Steuersatz beträgt momentan 50%.
Der Pflichtteil beläuft sich immer auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Grundsätzlich darf ein Erbe oder bei mehreren Erben auch die Erbengemeinschaft das Erbe regeln.
Um die Erbschaftssteuer zu umgehen kann der Erblasser bereits zu Lebzeiten Schenkungen aussprechen, die nach 10 Jahren komplett steuerfrei sind. Bei einer Vererbung an eine gemeinnützige Organisation fällt ebenfalls keine Erbschaftssteuer an.
Gibt es keine Erben und auch kein Testament erbt der Staat.