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Nachlass und Testament

Gutes tun – Auch nach dem Tod

Liebe Leserinnen und Leser,

das Testament – ein schwieriges Thema. Wie fange ich an, was muss ich beachten? Verständlich also, dass sich viele gar nicht oder nur ungern damit auseinandersetzen. Mit den nachstehenden Ausführungen möchten wir die Scheu vor dem Thema nehmen und praktische Tipps zur Umsetzung geben.

Wir, das ist die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder. Seit ihrer Gründung durch betroffene Eltern im Jahr 1994 verfolgt die Stiftung das Ziel, die Forschung im Bereich der Krebserkrankungen im Kindes- und Jugendalter gezielt voranzutreiben, damit künftig alle jungen Patienten geheilt werden können und eine Chance auf ein Leben ohne Spätfolgen haben.

Jährlich erkranken alleine in Deutschland rund 2.200 Kinder und Jugendliche neu an Krebs. Und Krebs ist die zweithäufigste Todesursache im Kindes- und Jugendalter.

Die Heilungschancen sind – dank intensiver Forschung – im Laufe der Jahre gestiegen. Dennoch stirbt noch immer jedes 5 Kind. Sie können uns helfen, der Vision, allen Kindern und Jugendlichen eine Chance auf ein gesundes Leben zu geben, ein Stück näher zu kommen.

Herzlichst, Ihr
Dr. Jürgen Vogt
Vorsitzender der Stiftung

Dr. Jürgen Vogt (Vorstandsvorsitzender)

Benötige ich ein Testament?

Sollten Sie kein Testament aufsetzen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Gesetzliche Erben sind alle Blutsverwandten, beim Standesamt eingetragene Lebenspartner- /in, sowie Adoptivkinder und nichteheliche Kinder. Wenn kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist, fällt das Erbe an den Staat.

Wichtig beim Erben ist der Verwandtschaftsgrad. Dieser wird in sogenannte Ordnungen unterteilt. Grundsätzlich gilt die Tatsache, dass nähere Verwandte die entfernteren Verwandten ausschließen.

Im Folgenden einige Beispiele hierzu:

Das Ehepaar Werner hat 2 Kinder und lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies ist normalerweise der Fall, wenn es nicht einen anderslautenden Ehevertrag gibt. In diesem Fall erbt der verbleibende Ehepartner die Hälfte des Vermögens und alle Kinder zusammen die andere Hälfte. Würde ein Kind nicht mehr leben, so erhalten die Enkel dessen Erbanteil.


Das Ehepaar Sieber ist kinderlos und lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dem überlebenden Partner stehen in diesem Fall drei Viertel des Erbes zu und den Eltern des Verstorbenen ein Viertel. Wenn die Eltern bereits verstorben sind, so erben deren Nachkommen.


Das Ehepaar Steffens hat zwei Kinder. In einem Ehevertrag hat das Paar die Gütertrennung festgelegt. Hiernach erben die Kinder und der überlebende Ehepartner jeweils zu gleichen Teilen.


Herr Wieland lebt alleine und hat weder Kinder noch andere lebende Verwandte. Wenn er keine letztwilligen Verfügungen trifft, geht sein Vermögen an den Staat.

Möchten Sie selbst bestimmen, was mit Ihrem Hab und Gut geschieht, ist eine eindeutige Willensbekundung in Form eines Testaments erforderlich. So können Sie Menschen oder Organisationen, die in der gesetzlichen Erbfolge nicht vorkommen, zu Lebzeiten bedenken. Damit können Sie über Ihre Lebensspanne hinaus Gutes tun und zum Beispiel dafür Sorge tragen, dass krebskranken Kindern und Jugendlichen eine Möglichkeit geschaffen wird, die bestmöglichste Krebstherapie zu bekommen, die machbar ist.

Erbe, Vermächtnis, Zustiftung/Zweckzuwendung, Schenkung – was bedeutet das?

Laut einer älteren GfK Studie ist jeder Zehnte über 60 Jahre bereit, mit seinem Erbe einen guten Zweck zu unterstützen. Bei Kinderlosen ist der Anteil sogar noch höher (jeder Dritte).

    1. Erben

    Wenn und soweit Sie keine Bestimmungen über Ihre Erbfolge treffen, erhalten Ihre Verwandten und/oder Ihr Ehegatte nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge Ihr Vermögen. Wenn Sie keine Verwandten haben, fällt Ihr Vermögen nach Ihrem Ableben an den Staat.
    Sie können aber selbst weitgehend frei bestimmen, wem Sie Ihr Vermögen nach Ihrem Ableben zuwenden möchten. In Ihrem Testament können Sie Ihre Erben bestimmen und Bestimmungen treffen, wie mit Ihrem Vermögen verfahren werden soll.

    1.1 Erbeinsetzung

    a. Alle Rechte und Pflichten (außer höchstpersönliche) gehen mit Ihrem Tod als Ganzes auf den von Ihnen bestimmten Erben (Alleinerben) oder mehre Erben (Erbengemeinschaft) über. Das bedeutet, dass ein Grundstück, ein Sparguthaben oder auch Schulden (zum Beispiel ein Darlehen) auf den oder die Erben übergehen. Diese treten sozusagen in Ihre rechtlichen und vermögensmäßigen Fußstapfen.

    b. Jede natürliche Person, aber auch sogenannte juristische Personen wie zum Beispiel Vereine oder rechtsfähige Stiftungen, können Erbe werden.

    2. Vermächtnis

    Wenn Sie einen bestimmten Vermögensgegenstand (zum Beispiel ein einzelnes Grundstück, eine bestimmte Geldsumme, ein Kunstwerk oder einen Prozentsatz Ihres Bar- und Wertpapiervermögens) einer bestimmten Person oder Organisation zuwenden wollen, können Sie dies in einem sogenannten Vermächtnis regeln. Ihre Erben müssen dieses Vermächtnis auf Anforderung des Begünstigten erfüllen und den Vermächtnisgegenstand an den Vermächtnisnehmer übertragen.

    3. Zustiftung/Zweckzuwendung

    Sie können in Ihrem Testament auch anordnen, wie mit Ihrem Vermögen verfahren werden soll. Wenn Sie sich zum Beispiel entschließen, eine gemeinnützige Organisation zum Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen, können Sie bestimmen, dass das Vermögen für ein bestimmtes Projekt oder einen bestimmten Zweck verwendet wird. Sie können bestimmen, ob das Vermögen als sogenannte Zweckzuwendung oder bei Zuwendung an eine Stiftung als Zustiftung verwendet werden soll.

    3.1 Die Zweckzuwendung kann für den von Ihnen bestimmten Zweck unmittelbar zeitnah verwendet werden. Die Zuwendung eines Geldbetrages etwa eignet sich daher sehr gut als Zweckzuwendung, da dieser Geldbetrag unmittelbar sofort zeitnah für den von Ihnen bestimmten gemeinnützigen Zweck eingesetzt werden kann.

    3.2 Die Zustiftung unterscheidet sich von einer Zweckzuwendung dadurch, dass die Substanz des Vermögens erhalten bleibt und nur die Erträge zur Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks verbraucht werden dürfen.

    4. Schenkung

    Bei eine Schenkung zu Lebzeiten können Sie aktiv miterleben, wie mit Ihrer Schenkung Gutes getan wird. Erben, die sonst Erbschaftssteuer zahlen müssten, können nach 10 Jahren (zwischen Schenkung und Eintritt des Erbfalls) steuerfrei über das geschenkte Vermögen verfügen. Das heißt aber nicht, dass Sie kein Zuhause mehr haben, wenn Sie zu Lebzeiten Ihre Immobilie verschenken. Mit einem Nießbrauchrecht können Sie sich ein lebenslanges Wohnrecht einräumen lassen. Ein Sonderfall ist die Schenkung, die erst mit dem Todesfall eintritt. Hierbei wird die Schenkung zu Lebzeiten versprochen, aber erst mit dem Todesfall vollzogen. Der Sinn hierbei ist, dass das geschenkte Vermögen nicht Teil des Nachlasses wird.

    Für gemeinnützige Organisationen sind Überlassungen jeglicher Art Erbschafts- und Schenkungssteuerfrei.

    Wie schreibt man ein Testament?

    Mit einem Testament wird die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt. Wenn also eine gemeinnützige Organisation bedacht wird, sollte man diesen Wunsch rechtzeitig in Form eines Testaments festlegen.

    Ganz wichtig: Ihr letzter Wille muss in Form eines Testaments zu Papier gebracht werden. Sie können privatschriftlich testieren oder ein notarielles Testament errichten. Es steht Ihnen frei, welche Form Sie wählen.

    Das privatschriftliche Testament müssen Sie selbst als Testator komplett mit der Hand schreiben, mit Ort und Datum versehen und mit Vor- und Familiennamen unterschreiben. Ein maschinenschriftliches Testament genügt den formalen Anforderungen nicht. Ein privatschriftliches Testament ist eine kostengünstige Möglichkeit, Ihren letzten Willen zu verfassen. Sie können das Testament zuhause aufbewahren, sie können es aber auch beim Amtsgericht hinterlegen, dann fallen geringe Kosten für die Hinterlegung an. Mit der Hinterlegung ist sichergestellt, dass Ihr Testament nach Ihrem Ableben eröffnet wird. Am besten lässt man das Testament von einem Fachanwalt für Erbrecht auf unklare Formulierungen und fehlende Inhalte überprüfen.

    Beispiel für ein eigenhändiges Testament

    Mein Testament

    (1) Ich, Anneliese Meier, geb. am 15.5.1936, wohnhaft in der Nachlassstr. 68, 60596 Frankfurt, treffe für den Fall meines Todes folgende Regelung:

    (2) Alle meine bisherigen Testamente hebe ich hiermit auf.

    (3) Als Alleinerben setze ich meinen Neffen Jens Meier, geb. am 25.12.1962, wohnhaft in der Musterstr. 18, 65933 Frankfurt, ein. Falls er vor mir verstirbt oder die Erbschaft ausschlägt, oder aus einem sonstigen Grund wegfällt, bestimme ich seine Tochter Lea Meier, geb. am 20.3.1990, zur Ersatzerbin.

    (4) Mein Auto vermache ich meinem Nachbarn Frank Hoof, wohnhaft in der Nachlassstr. 70, 60596 Frankfurt. Der Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder vermache ich aus meinem Geldvermögen einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro.

    (5) Den Rechtsanwalt Ernst Hirsch, Jurastr. 91, 65933 Frankfurt, ernenne ich hiermit zum Testamentsvollstrecker. Sollte Herr Hirsch als Testamentsvollstrecker, gleich aus welchem Grund, nicht zur Verfügung stehen, ernenne ich ersatzweise Herrn Martin Müller zum Testamentsvollstrecker. Sollte auch Herr Müller nicht zur Verfügung stehen, soll das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker bestimmen/entfällt die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Vermächtnisse zu erfüllen, meinen Nachlass zu verkaufen und an meinen Erben nach Abzug aller Kosten, Steuern und seiner Vergütung auszukehren. Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung i. H. v. … Euro / X % des Bruttonachlasses.

    (6) Frankfurt am Main, den 01. März 2022 Anneliese Meier

    Zusätzliche Erklärungen

    (1) Geben Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum sowie Ihre aktuelle Adresse an.

    (2) Ältere Testamente werden durch jüngere aufgehoben; Ein ausdrücklicher Widerruf ist aber immer zur Klarstellung sinnvoll.

    (3) Bestimmen Sie, wer Erbe sein soll (für den Fall des vorzeitigen Ablebens, der Erbausschlagung oder Wegfalls aus sonstigen Gründen unbedingt einen Ersatzerben angeben).

    (4) Wer soll ein Vermächtnis bekommen und in welcher Höhe bzw. welchen Gegenstand? Hier können Sie zusätzlich bestimmen, wann das Vermächtnis fällig wird und was geschehen soll, wenn der Vermächtnisgegenstand zum Stichtag Ihres Todes nicht mehr in Ihrem Eigentum ist, wenn Sie also beispielsweise das Auto verkauft haben.

    (5) Soll es einen Testamentsvollstrecker geben, zum Beispiel um Streit unter Ihren Erben zu vermeiden? Wenn ja, denken Sie an die Vergütungsregelung und legen Sie die Aufgaben des Testamentsvollstreckers fest. Wenn Sie keine Person bestellen, bestimmt das Nachlassgericht eine geeignete Person. Wenn die Stiftung die Testamentsvollstreckung kostenlos vornehmen soll, muss die Stiftung als Erbe eingesetzt werden. Wir würden in diesem Fall das Erbe entsprechend Ihren Weisungen verwalten und aufteilen.

    (6) Unterschreiben Sie Ihr Testament mit Ort, Datum, Vor- und Familiennamen.

    Neben dem eigenhändigen Testament gibt es das öffentliche Testament. Es wird vor einem Notar mit einer notariellen Urkunde errichtet. Die notarielle Urkunde ist die Niederschrift des eigenen Willens, den Sie abschließend genehmigen und unterschreiben. Ein großer Vorteil des öffentlichen Testaments besteht darin, dass es schon mit 16 Jahren verfasst werden kann. Außerdem ist es weniger leicht anfechtbar, da der Notar durch seine Beratung dafür sorgt, dass die Formulierungen eindeutig sind. Der Notar kümmert sich zudem um die Hinterlegung des Testaments beim zuständigen Nachlassgericht und lässt es im Zentralen Testamentsregister registrieren.

    Die Erstellung eines notariellen Testaments ist mit Kosten verbunden, über deren Höhe Sie sich jederzeit vorab kostenfrei bei dem Notar Ihres Vertrauens erkundigen können. Liegt ein notarielles Testament vor, benötigen die Erben keinen Erbschein.

    Sie haben auch die Möglichkeit, gemeinsam mit Ihrem Ehegatten, bzw. eingetragenen Lebenspartner (gemeinschaftliches Testament) oder auch mit anderen Personen, zum Beispiel Ihren Kindern, zusammen zu testieren (Erbvertrag). Ein Erbvertrag ist auch dann sinnvoll, wenn Sie in Ihrem letzten Willen gegenseitige Rechte und Pflichten vereinbaren möchten, zum Beispiel eine Unternehmensnachfolge regeln wollen. Ihr Testament kann auch ganz individuell, angepasst an Ihre Lebensumstände verfasst werden. So kann etwa speziell für Familien mit Kindern mit Behinderung zur Versorgung des Kindes mit Behinderung testiert werden.

    Unabhängig von der gewählten Form können Sie Ihr Testament jederzeit ändern oder widerrufen. Gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge können nur zwischen den Parteien einvernehmlich geändert werden. Aber Achtung, wenn die Testamente nicht öffentlich hinterlegt sind, bleiben Sie eventuell zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung unauffindbar. Sinnvoll ist es, Ihr Testament von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob es noch Ihren aktuellen Wünschen und Ihrer aktuellen Lebenssituation entspricht.

    Welche Grenzen hat ein Testament? Der Pflichtteil.

    Mit einem Testament wird – wie oben erwähnt – die gesetzliche Erbfolge geändert. Dabei gibt es jedoch Grenzen.

    Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihre Kinder oder Ihre Eltern – sollten Sie keine Kinder oder Enkel haben – können Sie nicht vollständig enterben. Diesen Personen steht ein Pflichtteil zu, der 50% des gesetzlichen Erbteils beträgt.

    Ein Pflichtteil muss in Geld ausbezahlt werden und innerhalb von 3 Jahren, nachdem der Pflichtteilbegünstigte vom Erbfall erfahren hat, geltend gemacht werden.

    Die Erbschaftssteuer

    Müssen alle Erben Steuer zahlen?

    Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt vom Verwandtschaftsgrad der Erben und Vermächtnisnehmer zum Erblasser sowie vom Wert der Erbschaft oder des Vermächtnisses ab. Je enger der Verwandtschaftsgrad, desto höher die Freibeträge beim Finanzamt. Alles was darüber hinausgeht, muss mit den individuellen Steuersätzen versteuert werden.

    Gemeinnützige Organisationen, wie die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder, sind – im Falle des Erbens – von der Erbschaftssteuer und – im Falles des Vermächtnisses – von der Schenkungssteuer befreit, das heißt, das Erbe oder Vermächtnis kommt zu 100% an.

    Wie kann ich die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder testamentarisch unterstützen?

    Als Erbe

    Wenn Sie die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder als Erbe einsetzen, geht Ihr Vermögen im Ganzen (einschließlich der Schulden) auf die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder über. Die Frankfurter Stiftung verdankt zum Beispiel die finanziellen Mittel zur Errichtung ihres Forschungshauses der Einsetzung als Erbin von Frau Dr. Petra Joh. Die Einsetzung als Erbe kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Sie keine (nahen) Verwandten haben.

    Wenn Sie (entfernteren) Familienangehörigen bestimmte finanzielle Mittel zukommen lassen wollen, können Sie diese(n) Person(en) im Rahmen eines Vermächtnisses privilegieren. Dies lässt sich im Testament sehr gut mit einer Bestellung eines Erben verbinden und die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder würde dann die Verpflichtungen gegenüber Ihren Vermächtnisnehmern erfüllen. Dies haben wir in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen zur Zufriedenheit aller getan.

    Die folgende Formulierung würde dieses Ziel erreichen:
    „Ich setze die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder zu meinem Alleinerben ein.“

    Als Miterbe

    Wenn Sie nahe Angehörige haben und die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder auch als Erbin einsetzen wollen, dann können Sie das tun, indem Sie die Stiftung für krebskranke Kinder als ein Erbe neben den anderen Erben einsetzen.
    Es ist zusätzlich möglich, die Frankfurter Stiftung zur Testamentsvollstreckerin zu bestellen. Wir würden in diesem Fall das Erbe entsprechend Ihren Weisungen verwalten und aufteilen.

    Formulierungsbeispiel:
    „Ich setzte meine Kinder [Marie und Johannes] und die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder zu Miterben zu gleichen Teilen (oder in einem festzulegenden prozentualen Verhältnis) ein“. [Die Frankfurter Stiftung wird bis zum Erreichen des 20igsten Lebensjahres meiner Kinder als Testamentsvollstreckerin bestellt.]

    Als Vermächtnisnehmer

    Mit der Einsetzung als Vermächtnisnehmer unterstützen Sie die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder durch Zuweisung eines oder mehrere Gegenstände oder eines definierten Teils Ihres Vermögens. Die Einsetzung als Vermächtnisnehmer ist also immer ein „Weniger“ als die Einsetzung als Erbe, da nicht eine umfassende Rechtsposition übertragen wird, sondern definierte Wirtschaftsgüter.

    Beispielhafte Formulierung:
    „Ich setzte meinen Sohn [Jan] zu meinem Alleinerben ein. Die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder erhält ein Vermächtnis in Höhe von 10 % des zum Stichtag meines Todes noch vorhandenen Bar- und Wertpapiervermögens. / mein Haus in der Müllerstraße zu Alleineigentum.“

    Naturgemäß können wir hier nur erste Anregungen geben. Wir empfehlen, gerade bei größeren Vermögen, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen oder einen Notar mit der Beratung und dem Entwurf Ihres Testaments zu beauftragen. Für welchen Weg Sie sich auch immer entscheiden, wir sind Ihnen zu tiefstem Dank verpflichtet, wenn Sie die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder testamentarisch unterstützen. Und zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen – wir haben mit allen Wegen, die einem Erblasser offenstehen, umfangreiche Erfahrungen.

    Eine testamentarische Verfügung zugunsten der Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder hat nicht zuletzt auch den Vorteil, dass eine solche im Falle der Einsetzung als Erbe erbschaftssteuerfrei wäre. Ihr Vermögen kommt also in vollem Umfang und ohne Steuerabzug der Forschung gegen Krebs bei Kindern zu Gute.

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    Eva-Maria Hehlert

    Nachlassverwaltung

    Marcus Klüssendorf

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      Kontakt

      Frankfurter Stiftung
      für krebskranke Kinder

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      Fax 069 678665-94

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